Kraftfahrzeughilfe für Schwerbehinderte
Du hast eine Behinderung oder wirst wahrscheinlich bald gehandicapt sein (zum Beispiel, weil Du an einer chronischen Krankheit leidest)? Dann kannst du die sog. Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe (über Kostenträger) beantragen. Finanzielle Zuschüsse können dann für den Autokauf, den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder einen neuen Führerschein gewährt werden. Durch die Kfz-Hilfe soll sichergestellt werden, dass Du auch mit einer Behinderung Deine Arbeits- oder Ausbildungsstätte erreichen kannst – und das möglichst unabhängig von fremder Hilfe.
Was wird durch die Kraftfahrzeughilfe bezuschusst?
In der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung wird genau festgelegt, welche Leistungen bezuschusst oder vollständig übernommen werden. Eine Antragstellung für Menschen mit Behinderung auf Kfz-Hilfe ist möglich in Verbindung mit dem
- Kauf eines Pkws (Neu- oder Gebrauchtwagen)
- behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs
- Erwerb eines Führerscheins
Wer hat Anspruch auf die Kraftfahrzeughilfe für Schwerbehinderte?
Folgende Voraussetzungen musst Du erfüllen, um Anspruch auf die Kfz-Hilfe zu haben:
- Es muss eine dauerhafte Schwerbehinderung nach Vorgaben z.B. der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) o.ä. vorliegen.
- Du musst dazu in der Lage sein, dass Auto selbst zu führen. Alternativ kann auch eine andere Person / ein Fahrer das Auto für Dich fahren.
- Erwerbstätigkeit: die sollte voll oder zumindest teilweise ausgeübt werden. Aber auch Auszubildende, Studierende und Arbeitslose mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz sind förderfähig.
- Du musst nachweisen, dass Du das Auto dauerhaft nutzt, vor allem zum Erreichen Deiner Ausbildungs- oder Arbeitsstelle.
Hinweis: Arbeitest Du von Zuhause, ist eine Förderungen dennoch möglich. Aber nur, wenn Du ein Auto für die Lieferung oder das Abholen von Waren oder regelmäßige Fahrten zum Arbeitgeber benötigst. Auch Eltern eines behinderten Kindes können einen Anspruch auf Kraftfahrzeugförderung geltend machen. - Den Antrag musst Du beim zuständigen Leistungsträger stellen, der dann verpflichtet ist, Deinen Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Zuständigkeit zu prüfen.
Hinweis: Das heißt im Umkehrschluss, dass nicht berufstätige Personen nicht durch die Kfz-Hilfe gefördert werden können. In Einzelfällen können aber auch z. B. Rentner, Familien mit behinderten Kindern, erwerbsunfähige Personen, Zuschüsse über die Sozialhilfe beantragen, wenn es ihre wirtschaftliche Lage erfordert. Hier geht es dann um die Förderung der Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben.